Kostenloses Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten zum Ausfüllen und Ausdrucken. Pflichtangaben nach der besonderen Meldepflicht §29 und §30 Bundesmeldegesetz (BMG) – für Serviced Apartments, Monteurwohnungen und möbliertes Wohnen auf Zeit.
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten nach §29 BMG.
Pflichtangaben des Meldescheins nach §30 Abs. 2 BMG: Ankunfts- und voraussichtlicher Abreisetag, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Anschrift, Zahl der mitreisenden Ausländer und deren Staatsangehörigkeit sowie – bei Ausländern – die Seriennummer des Identitätsdokuments; dazu die handschriftliche Unterschrift des Gastes.
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Besonderer Meldeschein
gemäß § 29 und § 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
Ausweisdaten – Pass oder Passersatzpapier vorlegen und Angaben abgleichen
Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder werden nur zahlenmäßig erfasst. Bei Reisegruppen ab 11 Personen genügt die Unterschrift der Reiseleitung. Abweichungen zum Identitätsdokument bzw. das Fehlen eines gültigen Dokuments sind hier zu vermerken:
Weitere eigenständig meldepflichtige Gäste – bei ausländischen Gästen ist je Person eine eigene Unterschrift erforderlich (Ausnahmen s. o.).
| Nr. | Familienname | Vorname(n) | Geburtsdatum | Staatsangeh. |
|---|---|---|---|---|
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| 3 | ||||
| 4 |
Ausländische Gäste unterschreiben den Meldeschein am Tag der Ankunft handschriftlich. Ich bestätige die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
Aufbewahrung: Dieser Meldeschein ist ab dem Abreisetag ein Jahr aufzubewahren und danach binnen drei Monaten zu vernichten (§30 Abs. 4 BMG). Die Daten dürfen nur zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken verarbeitet werden (DSGVO).
Sie gilt für Beherbergungsstätten, in denen Personen gegen Entgelt vorübergehend untergebracht werden – darunter Hotels, Pensionen sowie gewerblich vermietete Serviced Apartments, möblierte Apartments und Monteurwohnungen. Ausgenommen sind u. a. Jugendherbergen, Vereinsheime und bestimmte Bildungs- und Sozialeinrichtungen (§29 Abs. 3 BMG).
Die handschriftliche Unterschriftspflicht am Ankunftstag betrifft nach §29 Abs. 2 BMG ausländische Gäste. Der Meldeschein selbst ist für alle beherbergten Personen zu führen; für inländische Gäste ohne inländische Wohnung kann bei einem Aufenthalt über drei Monate zusätzlich die allgemeine Meldepflicht bei der Meldebehörde greifen (§27 BMG).
Ein Jahr ab dem Tag der Abreise. Danach ist der Meldeschein innerhalb von drei Monaten zu vernichten bzw. zu löschen (§30 Abs. 4 BMG). Elektronische Meldescheine sind nach den Vorgaben der DSGVO zu sichern.
Rechtsgrundlage: §29 BMG (gesetze-im-internet.de) · Pflichtangaben & Aufbewahrung: §30 BMG · allgemeine Meldepflicht: §27 BMG.
Wichtiger Hinweis: Dieses Muster ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und stellt keine Rechtsberatung dar; die Nutzung erfolgt ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Prüfen Sie die Anforderungen Ihres Bundeslandes und Ihrer zuständigen Behörde. Im Zweifel anwaltlich oder durch Haus & Grund prüfen lassen. Rechtsstand Juli 2026.
Rechtsgrundlagen: §29 BMG (besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten), §30 BMG (Meldescheindaten, Aufbewahrung, Vernichtung). Stand: 4. Juli 2026.
© Move-in2Stay · Immobilienconsulting Leipzig · movein2stay.com